„Schließlich zeigt sich eben doch, dass Kant Philosoph und Ethiker ist und nicht Jurist.“ Carl Schmitt
Natürlich wäre es für Lothar Brock viel einfacher gewesen, über Krieg und Frieden zu argumentieren, wenn er sich nicht nur auf Immanuel Kant, sondern auch auf Carl Schmitt berufen hätte. Für den Diskurs über Frieden durch Recht wäre die Lehre des bedeutenden deutschen Rechtsphilosophen sehr nützlich. Aber das ist heute in Deutschland praktisch unmöglich: Schmitt ist hier ein politisches Tabu. Auch seine gründliche Untersuchung der Probleme von Krieg und Frieden in seinem bahnbrechenden Werk „Der Nomos der Erde“ (1950) fiel in Ungnade. Das ist schade, denn damit beraubt sich die deutsche Forschung einer wissenschaftlichen Grundlage, die die Grenzen der Diskussion um Krieg und Frieden in unserer bewegten Zeit deutlich erweitern könnte.
Oder doch ist Schmitts wissenschaftliches Erbe so gefährlich für die offizielle Wissenschaft, dass es besser hinter Schloss und Riegel gehalten wird? Brock selbst spricht in seinen Überlegungen zu Krieg und Frieden (2019) von der Rivalität zwischen verschiedenen Ansätzen zur Untersuchung von Krieg und Frieden. Ihm wurde die Frage gestellt: „Frankfurt ist mit der HSFK und der Goethe-Universität schon früh ein wichtiger Standort der Friedensforschung gewesen. Gibt es etwas spezifisch „Frankfurterisches“ – also einen Beitrag zur Wissenschaft, der typisch ist für die HSFK und die Goethe-Universität?“ Brock antwortet: „Die Frankfurter Friedensforschung hat viel von der Auseinandersetzung mit der Frankfurter Schule profitiert. Habermas ist ihr zweifellos näher als Carl Schmitt. Im internationalen Vergleich würde ich sie eher der kritischen als der liberalen Friedensforschung zuordnen. Aber das sind nur Etiketten, auf die man vielleicht lieber verzichten sollte.“ (1)
Die Frankfurter Schule, berühmt für die Schaffung der Kritischen Theorie, ihr Professor Habermas und Carl Schmitt, der als einer der berühmtesten Kritiker des Liberalismus gilt, werden von Brock in eine Reihe gestellt. Gleichzeitig drückt Brock die Hoffnung aus, dass die HSFK und die Goethe-Universität der deutschen Tradition folgend noch nicht so weit in Richtung liberaler Friedensforschung abschweifen. Ist dieser Gegensatz zwischen der kritischen und der liberalen Schule zufällig? Offenbar ist dies für Brock wichtig, weil die Suche nach der Wahrheit nicht immer mit den Bemühungen der Wissenschaftler um die Lösung des jeweiligen politischen Problems zusammenfällt. Die liberale Agenda ist immer noch auf dem Tisch, obwohl das „Ende der Geschichte“ nie gekommen ist und „der mehr als hundertjährige Zyklus von Kriegserfahrungen und darauf reagierenden Friedenshoffnungen“, wie Brock feststellte, geht zu Ende. Was machen heute deutsche Kriegs- und Friedensforscher: Versuchen sie, der Wahrheit auf die Spur zu kommen, oder erfüllen sie die politischen Aufträge der Herrschenden? Diese Frage muss sich Brock 2004 gestellt haben, als er die wachsende Neigung beobachtete, „vom Diskurs über Frieden durch Recht zu einem Diskurs über Ordnung als imperiales Projekt überzugehen.“ (2)
In Schmitts Worten handelt es sich um eine „juristische Wissenschaft des Völkerrechts“, die in zwei entgegensetzende Richtungen gespaltet ist. Die erste ist „eine philosophisch-naturrechtliche Betrachtungsweise“, die auf rein gedanklicher Grundlage beruht und theoretisch zu neutral-humanitären Größen, wie „Menschheit“ im Ganzen und civitas maxima“ führt. Es versteht sich von selbst, dass auch Kant zu dieser Richtung gehört. Die andere Richtung ist die, in der „eine praktisch-positivistische Arbeitsmethode den Juristen zum bloßen Gehilfen seines Staates und zur Funktion einer in Staatsverträgen fixierten Legalität des bloßen Status quo“ macht. Es handelt sich um die sogenannte positivistische Rechtswissenschaft, die Schmitt mit großer Skepsis betrachtete, weil sie sich als unfähig erweist, ernsthafte Probleme zu überwinden. Das liegt in der Natur der positivistischen Methode, die infolge ihrer Abhängigkeit von staatlichen Rechtssetzungswillen sowohl vor völkerrechtlichen als auch vor verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten versagt. Sie stellt dann meistens einfach ab und erklärt die Frage für nicht juristisch, sondern politisch. (3)
Ist das nicht das Problem der modernen deutschen Rechtsprechung, wie sie sich in Brocks Überlegungen zu Krieg und Frieden widerspiegelt?
Schmitt, als Jurist, betrachtet die kantische Rechtsphilosophie im Hinblick auf Themen, die mit dem Begriff des „gerechten Krieges“ zusammenhängen. Anlass für Schmitts Gespräch mit Kant war der Begriff des „ungerechten Feindes“, den der Philosoph auf seiner Suche nach dem ewigen Frieden einführte. Der gerechte Feind und der gerechte Krieg – das sind Begriffe, die Schmitt einer sorgfältigen Analyse unterzogen hat: von der mittelalterlichen Lehre vom gerechten Krieg, die in der modernen Geschichte erstmals die Frage gestellt hat, welcher Krieg gerecht oder ungerecht ist, bis zu den Versuchen amerikanischer Juristen und Politiker im frühen 20. Jahrhundert, diesen Begriff wiederzubeleben, um die nunmehr imperialen Ambitionen der Vereinigten Staaten auf planetarische Hegemonie zu rechtfertigen.
Bei der Erklärung, welcher Krieg gerecht oder ungerecht ist, spielen, nach Schmitt, zwei juristische Begriffe, justus hostis und justa causa, eine fundamentale Bedeutung. Beim justus hostis geht es um einen rechtlich anerkannten, vom Verbrecher und vom Unmenschen unterschiedenen Feind. Die Fähigkeit, einen justus hostis anzuerkennen, ist für Schmitt der Anfang allen Völkerrechts. Die Frage ist, wer eigentlich ein gerechter oder ungerechter Feind in einem Krieg ist, während die Kriege selbst sehr unterschiedlich sind: von Bürger- und Religionskrieg bis Welt- und Stellvertreterkrieg. Gerechte oder ungerechte Feinde können Kombattanten, Räubern, Partisanen, Separatisten oder Aufständischen sein, aber auch die ganzen Staaten oder barbarische, unzivilisierte Völker im Allgemeinen, je nach Zeitpunkt, Art des Krieges oder geltenden Rechtslagen.
Bei justa causa geht es um die Frage der Kriegsursache, die eine Erklärung von vielen anderen, bei jedem Krieg entstehenden Fragen verlangt, etwa: Was ist der Tatbestand des Verbrechens? Wer ist Aggressor und wer ist Verteidiger? Wer ist Ankläger und wer ist Angeklagter? Usw. Besonders die Kriegsschuldfrage war in allen Zeiten ein schwer gelostes Problem, bei dem große Skepsis herrscht, ob es überhaupt möglich ist, den Aggressor vom Verteidiger zu unterscheiden, ganz zu schweigen von der heutigen Zeit, in der jede Provokation ein Grund für eine Kriegserklärung sein kann, wie der deutsche Angriff auf Polen im September 1939.
Die Lehre des gerechten Krieges ist im Reich des christlich-europäischen Mittelalters, in der Republica Christiana, entstanden und sollte spanische und portugiesische Conquista nicht-christlichen Völkern rechtfertigen. Sofort nach der Entdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus wurde vom Papst die Verteilungslinien in der Mitte des Atlantischen Ozeans zwischen Spanier und Portugiesen verlagert, um den christlichen Fürsten und Völker das Recht zu geben, aufgrund seines Missionsauftrags, nicht-christliche Gebiete missionieren und im weiteren Verlauf der Mission okkupieren. Entsprechend der mittelalterlichen Lehre des gerechten Krieges waren alle christlichen Fürsten rechtlich anerkannte justus hostis, also gerechte Krieger, die sich von den Gedanken über die Schuldfrage abstrahieren könnten, weil alle formale Fragen der justa causa auf sich die Autorität der Kirche übernahm. Auch die von der Kirche autorisierten Kreuzzüge waren die gerechten und sogar heiligen Kriege.
Nach Schmitt war die Republica Christiana ein vor-globales Reich, d.h. ein Reich ohne Anspruch auf Weltherrschaft. Aber sie hat den einzigen Rechtstitel für den Übergang zu einer ersten globalen Ordnung des Völkerrechts geliefert, nämlich für das zwischenstaatliche europäische Völkerrecht der Zeit vom 16. zum 20. Jahrhundert, genannt als Jus Publicum Europaeum. Es hat alle mittelalterlichen Rechtstitel des Papstes und des Kaisers abgeschafft und löste die Fragen des justus hostis und der justa causa auf ganz andere Weise: indem es alle europäischen Staaten in ihren Rechten gleichstellte.
Tragende Größe des Jus Publicum Europaeum war ein souveräner Staat. Die Kriegsgegner, also die souveränen Staaten, wurden von der europäischen Gemeinschaft als justus hostis anerkannt und vom Rebellen, Verbrecher und Piraten unterschieden. Der Krieg verwandelte sich in eine Beziehung zwischen beiderseitig gleichberechtigten souveränen Staaten: Die Gegner, auf beiden Seiten in gleicher Weise als justus hostis anerkannt, standen einander auf gleicher Ebene gegenüber.
Die Gerechtigkeit des Krieges bestimmt nicht mehr die völkerrechtliche Autorität der Kirche, sondern die gleichberechtigte Souveränität der Staaten. Die Ordnung des europäischen Völkerrechtes geht, statt von der justa causa, vom justus hostis aus und bezeichnet jeden zwischenstaatlichen Krieg zwischen gleichberechtigten Souveränen als rechtmäßigen Krieg. Dieser Krieg war kein Verbrechen im kriminellen Sinne des Wortes und das Wort „Kriegsverbrechen“ hatte nicht den Sinn, den Krieg selbst als Verbrechen zu kennzeichnen. Unter Kriegsverbrechen wurden nur bestimmte, während des Krieges begangene Handlungen gemeint, etwa Verstöße gegen das sogenannte Recht im Kriege. Auf dieser Weise verlor der Krieg den Strafcharakter und eine Tendenz zur Diskriminierung des Gegners. Der Feind hört auf, etwas zu sein, das vernichtet werden muss. Dadurch wird die Beseitigung oder Vermeidung des Vernichtungskriegs möglich.
Für Schmitt war das Jus Publicum Europaeum ein einzigartiges Beispiel des Völkerrechtes, dem gelungen hatte, die vernichtenden Religions- und Bürgerkriege des Mittelalters zu beenden und die effektiven rechtlichen Instrumente für die Hegung der Kriege in Europa zu schaffen. Schmitt spricht von einem Gleichgewichts-System, das im Grunde der eurozentristischen Raumordnung und der Hegung des Krieges lag. Das Gleichgewicht der rechtlich anerkannten und wirklich souveränen Staaten war also tragende Säule des europäischen Friedens. Dabei handelte es sich nicht um eine politisch-propagandistische Gleichgewichtspolitik, sondern um große praktische Überlegenheit der Gleichgewichts-Vorstellung, in derer die Fähigkeit lag, eine Hegung des Krieges zu bewirken. Solches als gemeinsam empfundenes Gleichgewichts-System war für Schmitt sogar wichtiger als die Souveränität und Nicht-Intervention.
Zum Ende des Ersten Weltkrieges löst sich das Jus Publicum Europaeum und mit ihm auch das Gleichgewicht-System. Durch den Versailler Friedensvertrag versuchten die Siegermächte Frankreich und England, den besiegten Deutschen Reich allein für Krieg schuldig zu machen. Die Kollektivschuld, die im Jus Publicum Europaeum sicherlich alle Kriegsbeteiligten tragen müssten, wurde durch Identifizierung eines bestimmten Kriegsverbrechens ersetzt, unbeachtet von Kriegsschuldfrage, von Protesten Deutschlands und von verbreiteter Meinung, dass die Schuld am Ersten Weltkriege das ganze Europa tragen muss.
Nicht mehr die Gleichberechtigung der souveränen Staaten als der formale Anhaltspunkt für die Bestimmung des gerechten Krieges, sondern die Autorität der Siegermächte, als Analog zur alten Autorität der Kirche, übernimmt nun das Recht zu entscheiden, was eine Gerechtigkeit im Krieg bedeutet und wer einen Kriegsverbrecher ist. So kehrte die mittelalterliche Lehre vom gerechten Krieg zurück, allerdings in einer neuen, modernen Form.
Die Zwischenkriegszeit von 1919 bis 1939 bezeichnet Schmitt als Epoche der Unordnung und konzentriert sich auf die Untersuchung des Überganges des nicht-diskriminierten zwischen-staatlichen Krieges des Jus Publicum Europaeum in einem neuen – diskriminierten – Typus des Krieges, der die wichtigsten Grundsätze des europäischen Friedens zerstört, aber zum neuen Weltfrieden nicht geführt hatte. Schmitt beschreibt diesen Prozess als Sinnwandel des Krieges. Den größten Beitrag zum Sinnwandel des Krieges, nach Schmitt, haben die Vereinigten Staaten geleistet, mit dem Versuch, den Krieg als solchen abzuschaffen, rein in der amerikanischen Tradition outlawry of war, die alle Kriege als solche ächtet und verurteilt. Es waren gerade amerikanische Delegierte, die in den Beratungen der Pariser Konferenzen den Angriffskrieg als Unrecht und als ein moralisches Verbrechen gegen die Menschheit bezeichneten.
Die lateinamerikanischen Länder halfen den Amerikanern, ihre Politik im Völkerbund zu verfolgen. Sie traten auf der internationalen Bühne als unabhängige Staaten auf, aber in Wirklichkeit waren sie in vielerlei Hinsicht von den Vereinigten Staaten abhängig. Es geht darum, dass die USA ein sogenanntes hegemoniales Gleichgewicht-Systems (in Schmitts Terminologie) schaffen, im Gegensatz zu einem europäischen Gleichgewicht-System. Es führte, nach Schmitt, zum modernen Typus der Intervention, wenn das amerikanische Interventionsrecht nicht nur durch Stützpunkte, militärische Besetzungen oder in anderen Formen der Gewalt gesichert wurde, wie es beim britischen Empire war, sondern auch durch Verträge und Vereinbarungen mit den gelenkten Staaten, sodass es möglich war, zu behaupten, dass hier im rein juristischen Sinne überhaupt keine Intervention mehr vorliegt. Jede internationale Organisation ist in diesem hegemonialen Gleichgewicht-System ein völlig legitimes Instrument zur Ausweitung der US-Intervention als Hegemon.
Aber der Sinnwandel des Krieges war keine einfache Rückkehr der Lehre des gerechten Krieges, sondern ein fundamentaler Wandel der in der mittelalterlichen Lehre vorausgesetzten Begriffe von Feind, von Krieg und von Gerechtigkeit. Die mittelalterliche Lehre erkannte doch in den nicht-christlichen Gegnern den justus hostis und hebe den Krieg als solchen nicht auf. Dagegen erstrebte die neue Theorie des gerechten Krieges, den Krieg abzuschaffen und den Gegner, der einen ungerechteren Krieg beginnen sollte, zu diskriminieren.
Hier wird der Zusammenhang zwischen den Versuchen der USA, den Krieg abzuschaffen, und seiner Kriminalisierung deutlich. Wie es Schmitt bemerkt, steckt in der Gerechtigkeit des Krieges, wenn diese auf die justa causa bezogen wird, immer ein latenter Ansatz zur Diskriminierung des ungerechten Gegners und damit zur Beseitigung des Krieges als Rechtsinstitut. Dies war genau der Fall, wenn die Siegermächte im Ersten Weltkrieg auf sich das Recht übernommen haben, zu entscheiden, wer den ersten Schuss abfeuerte und die Schuld an der Aggression trug, ohne die wichtigsten Fragen des gerechten Krieges, justus hostis und justa causa, klarzustellen. Die Versuchung, den Gegner, also Deutschland, für alle Sünden verantwortlich zu machen, war zu groß, um sie nicht auszunutzen. Bei dem modernen, diskriminierten Kriegsbegriff dient der Unterscheidung von Recht und Unrecht des Krieges gerade dazu, dass der Feind nicht mehr als justus hostis, sondern als kriminelle Verbrecher behandelt wird. Die Aktion gegen ihn ist infolgedessen ebensowenig Krieg, sondern nur eine Maßnahme gegen einen Schädling oder Störer, der mit allen Mitteln moderner Technik unschädlich gemacht wird. Der Krieg ist abgeschafft, aber nur deshalb, weil die Feinde sich gegenseitig nicht mehr auf der gleichen moralischen und juristischen Ebene anerkennen.
Jeder Krieg – gerechter oder ungerechter – ist von Waffen abhängig. Die technische Entwicklung des Vernichtungsmittels ändert den Charakter des Krieges. Damit wird, nach Schmitt, die Entwicklung moderner Waffensysteme zum Problem des gerechten Krieges. Werden die Waffen in einer auffälligen Weise ungleich, so entfällt der auf gleicher Ebene gedachte gegenseitige Kriegsbegriff. Zum Krieg auf beiden Seiten gehört doch eine gewisse Chance, ein Minimum von Möglichkeiten des Sieges. Hört das auf, so ist der Gegner nur noch Objekt einer Zwangsmaßnahme. Dann steigert sich der Gegensatz der kämpfenden Parteien in entsprechendem Grade. Die Überlegene hält seine Waffen-Überlegenheit für einen Beweis seiner justa causa und erklärt den Feind für einen Verbrecher, weil man den Begriff des justus hostis nicht mehr zu realisieren vermag. Die Diskriminierung des Feindes zum Verbrecher und die gleichzeitige Hineinziehung der justa causa laufen parallel mit der Steigerung der Vernichtungsmittel und mit der Entortung des Kriegsschauplatzes. Die Steigerung der technischen Vernichtungsmittel reißt den Abgrund einer ebenso vernichtenden, rechtlichen und moralischen Diskriminierung auf.
Genau hier liegt der größten Gefahr der Kriminalisierung des Krieges: Die Überlegene, die seine Waffen-Überlegenheit für einen Beweis seiner justa causa halten und den Begriff des justus hostis nicht mehr zu realisieren vermögen lässt, kann gegen einem diskriminierten und kriminalisierten Feind die Anwendung der allen Vernichtungsmittel rechtfertigen. Seit 1945, nach den US-amerikanischen Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki, ist das die wichtigste Frage des Weltfriedens: Wer eine atomare, aber auch die moderne konventionelle Waffen-Überlegenheit hat, könnte im Anspruch nehmen, selbst, gemäß seinen Status quo und seiner Autorität, zu entscheiden, was im Krieg gerecht oder ungerecht ist, wer als Aggressor und Kriegsverbrecher verurteilt sein sollte. Je weniger Geduld die Siegermächte in diesen Fragen zeigen, desto größer ist die Gefahr eines neuen Vernichtungskriegs. (Mehr s. „Ukraine-Krieg soll einen dritten Weltkrieg verhindern“)
* * *
Die Probleme, die mit den Begriffen des gerechten Krieges und des gerechten Feindes verbunden sind, werden von Schmitt vor allem als Jurist angesprochen. Kant formuliert sein Verständnis vom gerechten und ungerechten Feind als Rechtsphilosoph und lässt der Reflexion ein freies Feld. Schmitt nutzt diese Gelegenheit, um auf die Dualität der kantischen Rechtsphilosophie hinzuweisen, die zwar die Philosophie des 18. Jahrhunderts vervollständigt, aber wesentlich anderer Art. Er schreibt: „Kant zeigt hier freilich ein doppeltes Gesicht. Auf der einen Seite formuliert er in abschließender Weise die Ergebnisse des Entwicklungsabschnittes, den wir bisher dargestellt haben. Die Staaten stehen einander im Naturzustande als gleichberechtigte, moralische Personen gegenüber, jeder von ihnen hat das gleiche Recht zum Krieg. „Kein Krieg unabhängiger Staaten gegeneinander kann ein Strafkrieg (bellum pinitivum) sein.“ Ebensowenig ist der Krieg ein Ausrottungskrieg-(bellum internecium) oder ein Subjugierungskrieg (bellum subjugatorium). Es gilt eben „das Recht des Gleichgewichts aller einander tätig berührenden Staaten“. Auf der anderen Seite aber führt Kant in einer höchst überraschenden Weise den Begriff des ungerechten Feindes ein. Zwar kann er einen solchen im Naturzustande nicht geben. „Denn der Naturzustand ist selbst ein Zustand der Ungerechtigkeit.“ Aber jetzt fährt der Philosoph in völliger Verwirrung der alten Lehre vom justus hostis folgendermaßen fort: „Ein gerechter Feind würde der sein, welchem meinerseits zu widerstehen ich unrecht tun würde; dieser aber würde alsdann auch nicht mein Feind sein.“ (4)
Das Verständnis des Staates als „moralische Person“, die sich in einem Hobbes’schen „Naturzustand“ im Verhältnis zu anderen personalisierten Staaten befindet, ist für die Philosophie des 18. Jahrhunderts von zentraler Bedeutung. Schmitt schreibt: „In jedem Fall beherrscht die völkerrechtliche Analogie des Staates mit der menschlichen Person, die international personal analogy, von jetzt an das gesamte völkerrechtliche Denken. Von allen wissenschaftlichen Konstruktionen hat Hobbes‘ Lehre vom Naturzustande der magni homines die stärkste geistesgeschichtliche Kraft und Wahrheit bewiesen. Beide Richtungen der Völkerrechtswissenschaft, die philosophische wie die positiv-rechtliche, treffen sich in der gemeinsamen Vorstellung, dass die souveränen Staaten, die als solche untereinander im Naturzustande leben, den Charakter von Personen haben. Rousseau, Kant und selbst noch Hegel (Rechtsphilosophie §333) sprächen sämtlich vom Naturzustand zwischen den (staatlich organisierten) Völkern. Erst dadurch ist das jus gentium (Recht der Völker, Anm. d. Autors) der rechtswissenschaftlichen Behandlungsweise zugänglich und zu einer neuen, selbstständigen Disziplin der juristischen Fakultät geworden. Erst durch die Personalisierung der europäischen Flächenstaaten ist eine Rechtswissenschaft des zwischenstaatlichen jus inter gentes entstanden.“ (5)
Die Auffassung aller berühmten Autoren, einschließlich Kants, dass sich die Staaten als „moralische Personen“ in einem Hobbes’schen Naturzustand befinden, bedeutete für sie auch, „dass die Träger des jus belli (Kriegsrecht, Anm. d. Autors), ohne eine institutionelle gemeinsame höhere Autorität, als souveräne Personen gleichberechtigt und gleichgerecht einander gegenüberstehen.“ Dies war eigentlich die philosophische Grundlage des Jus publicum Europaeum, das keineswegs eine Rechtslosigkeit bedeutete. Schmitt schreibt: „Man kann das als einen anarchischen, aber durchaus nicht als einen rechtlosen Zustand ansehen. Es ist freilich etwas anderes als der von einer potestas spiritualis (geistliche Macht, wie zum Beispiel im Mittelalter die Macht des Papstes von Rom, Anm. d. Autors) überschattete feudalrechtliche Zustand des Faust- und Widerstandsrechts, der keineswegs rechtlos war. Weil die souveränen Personen „von Natur“, d. h. in diesem Naturzustande gleich, nämlich in gleicher Qualität souveräne Personen sind, haben sie weder einen gemeinsamen Gesetzgeber noch einen gemeinsamen Richter über sich. … Weil jeder mit jeder gleich souverän ist, hat jeder das gleiche Recht zum Kriege, das gleiche jus ad bellum (Recht zur Anwendung von Gewalt, Anm. d. Autors).“ (6)
Die Hauptsache bei einer solchen Rechtsphilosophie ist, dass sie den Gegner nicht diskriminiert. Schmitt schreibt: „Selbst wenn angenommen wird, dass im Kampf des Naturzustandes ‚der Mensch dem Menschen ein Wolf‘ ist, so hat das keinen diskriminierenden Sinn, weil auch im Naturzustande keiner dieser Kämpfenden das Recht hat, die Gleichheit aufzuheben.“ Und wie Schmitt am Beispiel des Jus publicum Europaeum gezeigt hat, „liegt hier der neue, nicht mehr diskriminierende Kriegsbegriff, der es ermöglicht, die kriegsführenden Staaten als völkerrechtlich gleichberechtigt, d. h. beide als justi hostes rechtlich und moralisch auf gleicher Ebene zu behandeln und die Begriffe Feind und Verbrecher auseinander zu halten.“ (7)
Das „zweite“ Gesicht Kants, das die Grundlagen der Rechtsphilosophie des 18. Jahrhunderts in Frage stellt, findet Schmitt nicht in seinem berühmten Werk „Zum ewigen Frieden“ (1795) und nicht in seiner Definition des „gerechten Feindes“, sondern in etwas später (1797) erschienenen Rechtslehre, wo er als „ungerechten Feind“ denjenigen bezeichnet, „dessen öffentlich (sei es wörtlich oder tätlich) geäußerte Wille eine Maxime verrät, nach welcher, wenn sie zu allgemeinen Regeln würde, kein Friedenszustand unter der Völker möglich, sondern der Naturzustand verewigt werden müsste.“ (8)
Damit erklärt Kant der Hobbes’schen Lehre vom Naturzustand, die im 18. Jahrhundert als Grundlage der Rechtsphilosophie galt, den „heiligen“ Krieg. Schmitt untersucht diese Aussage Kants im Detail. Er schreibt: „Denn hier geht es um den Kernbegriff des Jus publicum Europaeum, um den justus hostis und seinen scheinbaren Gegenpart, einen hostis injustus, den der Königsberger Philosoph entdeckt und der so gefährlich ist, dass ihm gegenüber das Recht von im Bedrohten oder sich bedroht Fühlenden, wie Kant sagt, ‚keine Grenzen‘ hat.“ (9)
Aber woran erkennen wir diesen furchtbaren Feind, fragt Schmitt, dem gegenüber unser Recht keine Grenzen hat? Er weist sofort jeden Verdacht zurück, dass es sich um einen Kriegsverbrecher handeln könnte, der die Regeln des Krieges verletzt und das Kriegsrecht bricht. „Darum handelt es sich nicht in der oben zitierten Begriffsbestimmung Kants.“ Das Verbrechen eines ungerechten Feindes sind von ganz anderer Art. Schmitt zitiert die Kants Begriffsbestimmung mit einem Beispiel für das friedenswidrige Verhalten, das in den Naturzustand zurückführen sollte: „Dergleichen (nämlich Verewigung des Naturzustandes) ist die Verletzung öffentlicher Verträge, von welcher man voraussetzen kann, dass sie die Sache aller Völker betrifft, deren Freiheit dadurch bedroht wird.“ (10)
Es geht also um eine abstrakte Freiheit, die durch einen ungerechten Feind bedroht werden kann. Aber mit einer solchen Argumentation bleibt der Philosoph für Schmitt „in der Wolke seiner vorsichtig formulierten Allgemeinheit und Generalklausel“. Er schreibt: „Wann die Freiheit bedroht ist, von wem sie bedroht ist, wer in concreto darüber entscheidet, das alles bleibt offen. Es heißt nur, dass die Völker dadurch, nämlich durch die ihre Freiheit bedrohenden Worten oder Taten des ungerechten Feindes, „aufgefordert werden, sich gegen einen solchen Unfug zu vereinigen und ihm (dem Unfug) die Macht dazu (die Freiheit zu bedrohen) zu nehmen.“ (11)
Was aber kann als Signal dienen, um die Völker gegen den Unfug zu vereinen? Kant hat den Mechanismus der Reaktion auf die Bedrohung bereits in der Definition des ungerechten Feindes festgelegt. Wie Schmitt darüber schreibt: „Es genügt ein wörtlich geäußerter Wille, und es genügt, dass diese Äußerung eine Maxime verrät, um die gemeinsame Aktion der sich in ihrer Freiheit bedroht Fühlenden zu rechtfertigen! Ein Präventivkrieg gegen einen solchen Feind wäre noch mehr als ein gerechter Krieg. Es wäre ein Kreuzzug. Denn wir haben es nicht einfach mit einem Verbrecher, sondern mit einem ungerechten Feind zu tun, mit dem Verewiger des Naturzustandes.“ (12)
Für Schmitt ist dies (bei allen Vorbehalten, mit denen sich Kant gegen den Entzug der Souveränität der Staaten wendet) nichts anderes als eine Rückkehr zur Diskriminierung des Gegners und zur diskriminierenden Kriegsführung – genau das, was das Jus publicum Europaeum in Europa zu überwinden vermocht hat. Er schreibt mit Blick auf Kant: „So stellt er dann von einer anderen Seite her neben den justus hostis den ungerechten Feind, einen Begriff, dessen diskriminierende Aufspaltungskraft noch tiefer als die des gerechten Krieges und der justa causa. … Das Werk der Juristen des Jus publicum Europaeum, der Begriff eines justus hostis, kann also, wie früher von Theologie, so hier, bei Kant, von einer philosophischen Ethik her vereint und durch die Einführung von diskriminierenden Kriegen aufgehoben werden.“ (13)
Kants Rechtsphilosophie erwies sich als genau das Richtige für amerikanische Juristen und Politiker, die nach dem Ersten Weltkrieg den Begriff des gerechten Krieges wiederbelebten, um ihren Anspruch auf die Weltherrschaft auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Die Amerikaner verbündeten sich mit dem großen Philosophen, da sie in seinen Methoden viele Gemeinsamkeiten mit ihrer Vorstellung vom Weltfrieden fanden. Es ist kein Zufall, wenn Schmitt feststellt, dass der Erfolg, den Immanuel Kant auf völkerrechtlichem Gebiet erzielte, erst im 20. Jahrhundert eintrat.
Kants Aufforderung zur Verteidigung der Freiheit, die durch einen ungerechten Feind bedroht ist, nimmt das amerikanische Ideal der Abschaffung des Krieges als solchem vorweg, ganz in der amerikanischen Tradition der Ächtung des Krieges, outlawry of war, die ursprünglich als Ideal der Freiheit und des Friedens auf dem amerikanischen Kontinent entstand, später aber zu einem Vehikel der amerikanischen Nationalpolitik wurde. Doch wie bei Kant und später in Amerika bleiben die von Schmitt aufgeworfenen Fragen unbeantwortet: Wie lässt sich feststellen, dass die Freiheit bedroht ist, von wem sie bedroht ist, wer in concreto darüber entscheidet?
Nach Kants Auffassung ist die wirkliche Bedrohung, die von einem ungerechten Feind ausgehen kann, der Versuch, den Hobbes’schen Naturzustand zu verewigen. Die Amerikaner benutzen dasselbe Argument, um ihre führende Rolle auf dem Planeten zu behaupten, da die Welt sonst in Anarchie versinken würde. Dies ignoriert Schmitts Behauptung, dass der Naturzustand keine Anarchie ist, sondern eine verlässliche Ordnung schafft, die auf der rechtlichen Gleichheit aller Staaten beruht – genau die gleiche Ordnung, die in Europa unter dem Jus publicum Europaeum herrschte und die Europäer vier Jahrhunderte lang vor Bürger- und Religionskriegen bewahrte.
Kants Konzept des gerechten Feindes macht die Idee des gerechten Krieges noch „trauriger“ als die Idee des Krieges selbst, weil es, so Schmitt, nicht die Tat, sondern den Täter im Auge hat. Ob dies zu einer erfolgreichen Lösung des militärischen Konflikts beiträgt, ist eine große Frage. Im Friedensvertrag von Versailles 1919 versuchten die Siegermächte Frankreich und Großbritannien, dem besiegten Deutschen Reich die alleinige Schuld am Krieg zuzuschreiben, Deutscher Kaiser Wilhelm II. wurde als einzige Angeklagte des Verbrechens genannt. Die Kollektivschuld, die im Jus Publicum Europaeum sicherlich alle Kriegsbeteiligten tragen müssten, wurde durch Identifizierung eines bestimmten Kriegsverbrechens ersetzt, unbeachtet von Kriegsschuldfrage, von Protesten Deutschlands und von verbreiteter Meinung, dass die Schuld am Ersten Weltkriege das ganze Europa tragen muss. Leider wird die Personifizierung militärischer Konflikte auch heute noch angewandt, zum Beispiel bei der Bewertung des Konflikts in der Ukraine. Die Frage nach den Ursachen des Krieges, justa causa, wird dadurch in den Hintergrund gedrängt und verschärft so den Konflikt.
Lothar Brock stützt sich bei seinen Überlegungen zu Krieg und Frieden stark auf Kant. Aber, wie Schmitt betonte, ist Kant ein Philosoph und Ethiker, aber kein Jurist; seine vorsichtigen Formulierungen und allgemeinen Aussagen beantworten keine spezifischen Fragen in Bezug auf bestimmte militärische Aktionen. Kant selbst konnte zum Beispiel nie die Frage beantworten, wen er zu seiner Zeit als ungerechten Feind betrachtet hätte. Schmitt schreibt: „Ist es möglich, auf Grund der Kantischen Definition des ungerechten Feindes die Frage zu beantworten, wer denn in der damaligen Weltlage, 1979, in concreto der ungerechte Feind war? In welcher Front stand er damals? War etwa das revolutionäre Frankreich der ungerechte Feind? Oder die konservative Habsburgische Monarchie? Oder das zaristische Russland? Oder das maritime England? Oder gab es damals keinen ungerechten Feind und waren sie alle gerecht? … Vielleicht hat Kant hat auch an den Krieg gegen einen Staat gedacht, der die Gleichgewicht zum Ausdruck kommende Raumordnung selbst bedroht und gegen den die anderen Staaten einen Koalitionskrieg führen, um das Gleichgewicht wieder herzustellen (gemeint ist Krieg, der Napoleon durchgeführt hat, Anm. d. Autors).“
Eine ähnliche Frage kann heute gestellt werden: Ist es möglich, auf der Grundlage von Kant zu beantworten, wer ein ungerechter Feind ist und wer für die Eskalation militärischer Konflikte verantwortlich sein sollte – bisher in der Ukraine und im Nahen Osten und morgen vielleicht in Taiwan? Es scheint, dass Brock die Antwort auf diese Fragen kennt. Natürlich ist es Russland, das mit der Entsendung von Truppen in die Ukraine gegen den Grundsatz des Gewaltverbots verstoßen hat. Das sind auch andere autoritäre Regime, die Nationalismus und Populismus gegen kosmopolitische Ideen ausspielten. Es handelt sich um fünfzig Staaten, darunter China, Südafrika, Brasilien und Mexiko, die die Sanktionspolitik gegenüber Russland nicht unterstützt haben, obwohl 141 Staaten auf der UN-Generalversammlung im März 2022 die „russische Aggression“ verurteilt haben. Dies ist auch der wachsende Widerstand in der Welt gegen die sogenannte Zivilisierung der internationalen Beziehungen, deren Endziel die Umwandlung des bestehenden Völkerrechts in ein Weltverfassungsrecht ist.
Aber das ist eine Antwort, die einem Politiker und einem Moralisten, aber keineswegs einem Juristen würdig ist. In Brocks Überlegungen zu Krieg und Frieden (nicht 2004, sondern fast zwanzig Jahre später, 2019 und 2022) findet sich kein Wort über die kollektive Verantwortung und die Tatsache, dass es die Vereinigten Staaten als Sieger des Kalten Krieges sind, die heute bestimmen, wer ein ungerechter Feind ist und gegen wen sie einen gerechten Krieg führen. Kant war in dieser Hinsicht konsequenter als Brock, der es allen Völkern, nicht nur den „Auserwählten“, überließ, zu entscheiden, wer ihre Freiheit bedroht. Aus der Sicht Russlands, Chinas und vieler anderer Länder, die sich das Konzept einer multipolaren Welt zu eigen gemacht haben (die BRICS-Staaten sind zu einem Symbol für diesen Trend in der internationalen Politik geworden), sind die Vereinigten Staaten, in der Terminologie von Kant, der ungerechte Feind von heute. Nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten verrät die USA eine Maxime, „nach welcher, wenn sie zur allgemeinen Regel würde, kein Friedenszustand unter den Völkern möglich, sondern der Naturzustand verewigt werden müsste.“ Mit den Worten der Politikwissenschaftler: in die Welt des kontrollierten Chaos.
Die USA mit ihrer Doktrin des gerechten Krieges, die sich den Philosophen Kant mit seinem Konzept des ungerechten Feindes zum Verbündeten gemacht hatten, stießen auf den Juristen Schmitt, der in seiner Untersuchung das logische Ergebnis einer solchen Politik aufzeigte: die Kriminalisierung des Krieges und sein Abgleiten in einen Vernichtungskrieg. Heute, wo die Welt am Rande eines Atomkriegs steht, ist Schmitt als Jurist der Wahrheit viel näher als der Philosoph Kant mit seiner Idee vom totalen Kampf gegen das Böse um des ewigen Friedens willen. Es ist also zu früh, den Diskurs über Frieden durch Recht durch den Diskurs über Ordnung als imperiales Projekt zu beenden.
2. https://www.jstor.org/stable/resrep14628
3. Carl Schmitt, Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum, Duncker&Humbolt GmbH, Berlin, 5. Auflage 2011; S. 105, 180.
4. Ebenda, S. 140.
5. Ebenda, S. 118-119.
6. Ebenda, S. 119.
7. Ebenda, S. 119.
8. Ebenda, S. 140-141.
9. Ebenda, S. 141.
10. Ebenda, S. 141.
11. Ebenda S. 141, 143.
12. Ebenda, S. 141.
13. Ebenda, S. 142-143.